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Kein Anspruch auf Kostenvorschuss für ungeeignete Mangelbeseitigungsmaßnahmen
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs hat ein Mieter gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch auf Zahlung einen Kostenvorschusses für Maßnahmen, die zur nachhaltigen Mangelbeseitigung ungeeignet sind. Demnach sind Maßnahmen grundsätzlich ungeeignet, wenn die Ursachen für die Mängel erforscht und beseitigt sind. Zudem enthalten die Entscheidungsgründe Ausführungen zu der "Opfergrenze" für einen Vermieter: Übersteigen die Kosten für eine Mangelbeseitigung diese "Opfergrenze", wird der Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung ausgeschlossen. Diese Zumutbarkeitsgrenze für den Vermieter ist jedoch im konkreten Fall individuell zu bestimmen. (BGH, Urteil vom 21.4.2010 = NJW 2010, 2050 = NJW-Spezial 2010, 449)
Anforderung an Begründungsumfang bei Kündigung des Mietverhältnisses
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist eine Kündigung eines Mietverhältnisses wegen eines Verzugs des Mieters mit der Zahlung des Mietzinses formell wirksam, wenn der Vermieter in der Begründung angibt, von welchem Zahlungsrückstand er ausgeht und dass sich die Kündigung auf diesen Zahlungsverzug stützt. Auch bei unklaren und schwierigen Sachlagen ist der Vermieter nicht verpflichtet, in der Begründung der Kündigung weitere Ausführungen hierzu zu machen. (BGH, Urteil vom 12.5.2010 - Az. VIII ZR 96/09 = NJW 2010, 3015)
Duldungspflicht eines Mieters bei der Installation von Wärmemessgeräten durch den Vermieter
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs hat ein Mieter die erstmalige Installation eines Messgerät zur Erfassung der Heizkosten zu dulden und dem Vermieter beziehungsweise seinen Erfüllungsgehilfen hierfür Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Dies gilt auch für den Austausch defekter Messgeräte sowie für den Einbau zusätzlicher Geräte, soweit hierdurch Lücken (bspw. Wärmemessung an Fallrohren, die durch die Wohnung führen) bei der Erfassung des Wärmeverbrauchs geschlossen werden. (BGH, Urteil vom 12.5.2010 - Az. VIII ZR 170/09 = NJW 2010, 2571)
Vermieter haftet verschuldensunabhängig bei eigenmächtiger Räumung ohne gerichtlichen Titel
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs haftet ein Vermieter verschuldensunabhängig für die eigenmächtige Räumung und Inbesitznahme einer Mietsache ohne einen gerichtlichen Titel. Dies stellt nach den Entscheidungsgründen des Gerichts eine unerlaubte Selbsthilfe i.S.d. § 231 BGB dar. Infolge trifft den Vermieter auch die Beweislast und ggf. die Haftung für einen nachweislich vorhandenen Gegenstand des Mieters in der Mietsache, wenn dieser nicht mehr herausgegeben werden kann oder verschlechtert (= beschädigt) wurde.
(BGH, Urteil vom 14.7.2010 - VIII ZR 45/09 = NJW 2010, 3434)
Infolge bleibt dem Vermieter trotz der hierdurch entstehenden Kosten grundsätzlich nur die Möglichkeit, die Räumung der Mietsache durch eine Klage und anschließend gegebenenfalls mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers durchzusetzen. Daher ist es für einen Vermieter u.a. zur Vermeidung eines weiteren Mietausfalls ratsam, unverzüglich eine Kündigung des Mietverhältnisses auszusprechen und erforderlichenfalls die Räumung der Mietsache gerichtlich durchzusetzen. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses
(bspw. wegen Zahlungsrückstandes) hat der Vermieter gegenüber auch einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten.
Aufklärungspflicht des Mieters bei Vertragsschluss
Nach zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs hat ein Mieter den Vermieter über den beabsichtigten Vertrieb von Waren aufzuklären, die in der Öffentlichkeit und in politischer Hinsicht dem Bereich der rechtsextremistischen Gesinnung zuzuordnen sind. Nach den Entscheidungsgründen besteht zwar grundsätzlich keine Aufklärungspflicht für einen Mieter, jedoch besteht hiervon nach dem Grundsatz von 'Treu und Glauben' eine Ausnahme, wenn es sich um Tatsachen handelt, die für die Willensbildung des Vermieter von wesentlicher Bedeutung sind.
(BGH, Urteile vom 8.11.2010 - XII ZR 123/09, XII ZR 192/08 = NJW-Spezial 2010, 739)
Der Rechtsgedanke in diesen Urteilen wird sich zukünftig auch hinsichtlich andere aufklärungsbedürfitger Tatsachen widerspiegeln, wenn ein Mieter bspw. den Betrieb eines Bordells o.ä. in den Mieträumlichkeiten plant.
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