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Zurückbehaltungsrecht eines Mieters gegenüber Zwangsverwalter, wenn Mietkaution von Vermieter nicht ordnungsgemäß hinterlegt wurde

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes kann ein Mieter gegenüber einem eingesetzten Zwangsverwalter für die betroffene Mietsache ein Zurückbehaltungsrecht an der laufenden Miete geltend machen, wenn der Vermieter die gezahlte Kaution nicht ordnungsgemäß hinterlegte. Entsprechend den Entscheidungsgründen des Gerichts tritt der Zwangsverwalter an die Stelle des Vermieters in den bestehenden Mietvertrag, wodurch auch ihn die Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Hinterlegung der Mietkaution des Mieters trifft. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Zwangsverwalter die Mietkaution vom Vermieter erhielt. Infolge kann der Mieter die Zahlung des Mietzinses bis zu einem Betrag in Höhe der gezahlten Mietkaution zuzüglich Zinsen zurückbehalten.
(BGH, Urteil vom 23.9.2009 - VIII ZR 336/08)

Keine Kündigung bei offenen Verfahrenskosten
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes kann ein Vermieter das Mietverhältnis nicht aufgrund unbezahlter Verfahrenskosten aus einem vorangegangenen Kündigungsprozess erneut kündigen. Nach der Auffassung des Gerichts darf die Möglichkeit eines Mieters von Wohnraum, eine begründete Kündigung des Mietverhältnisses durch rechtzeitiger Nachzahlung aller fälligen Mietzinsen (iSd. § 569 BGB) nachträglich unwirksam werden zu lassen, unterlaufen werden.
(BGH, Urteil vom 14.7.2010 - VIII ZR 267/09 = NJW-Spezial 2010, 641)

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